Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 02/2021
1 Geltung der
Bedingungen
- Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten für alle – auch zukünftigen
Geschäftsbeziehungen – ohne nochmals ausdrücklich vereinbart werden zu müssen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen
des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers wirksam.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Die
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Die in
Werbeunterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben oder sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
- Auch bei
verbindlichen Verträgen behalten wir uns geringfügige Veränderungen oder technische Verbesserungen in der Ausführung und Materialwahl vor, grundsätzlich ohne Preisänderung oder vorbehaltlich einer
vertraglichen Vereinbarung.
- An
Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen steht uns das Eigentums- und Urheberrecht zu. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Die
Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus
gehen.
§ 3 Preise
- Soweit
nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zusätzliche Arbeit wird nach Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Liefer- oder Montageort
zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für erforderliche Baugenehmigungsunterlagen, Zeichnungen und auch Zoll- bzw. Mautgebühren.
- Ändern
sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und Fremdkosten, welche im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen Sie neu, können wir im selben Umfang die Preise
anpassen.
- Falls
unsere Stahllieferanten Ihre Preise vor unserer Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, dem mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen,
falls wir unsere Preise allgemein erhöhen.
§ 4 Lieferzeiten
- Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und beginnen mit dem Tag unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat.
- Der
Verkäufer kann vom Vertrag schadenersatzfrei zurücktreten, wenn vor Lieferung ernsthafte Zweifel über die Zahlungsfähigkeit bekannt werden und der Käufer trotz Aufforderung nicht Sicherheit leistet
oder per Vorauskasse bezahlt.
- Sind wir
an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten,
gleichwohl ob in unserem Werk oder bei einem Vorlieferer eingetreten, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
- Wird
unsere Lieferung nicht unmöglich, sondern nur nach unserer schriftlichen Mitteilung unbefristet verzögert, so steht es dem Käufer nach Ablauf von 4 Wochen frei, uns eine Lieferfrist von weiteren 4
Wochen zu setzen, mit dem daraus folgenden Recht zum kostenfreien Rücktritt, jedoch bei Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen uns.
§ 5 Gefahrübergang
- Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.
- Falls
der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Verkäufer über.
§ 6 Gewährleistung
- Mängelrügen zu erkennbaren Mängeln sind vom Käufer bei Abnahme, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Leistung uns gegenüber schriftlich zu
rügen.
- Bei
berechtigten Rügen steht es in unserer Wahl, den Mangel zu beseitigen, Ersatzlieferung vorzunehmen oder eine Minderung anzuerkennen, Schadenersatzansprüche zu Mängelfolgeschäden sind dabei
ausgeschlossen, sofern diese nicht durch gesonderte Garantie erfasst werden.
- Gibt uns
der Käufer keine Gelegenheit, uns augenscheinlich von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche, solange der Käufer seinen fälligen Verpflichtungen (unter Berücksichtigung eines
angemessenen Sicherungseinbehaltes) nicht nachkommt, können wir die Beseitigung des Mangels verweigern.
- Soweit
nicht gesondert beurkundet, übernehmen wir Gewährleistung für die Güte der Ware und die ordnungsgemäße Arbeitsleistung vom Tag der Lieferung an gerechnet für 12 Monate. Im Privatbereich gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
- Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere wird für Mängel keine Gewähr geleistet, die infolge eines gebrauchs- oder witterungsbedingten
Verschleißes oder infolge unsachgemäßer Behandlung auch durch Dritte verursacht werden.
- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir
behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes das Eigentum an der gelieferten Ware vor, der Käufer darf die gelieferte Ware nur im Rahmen seines ordentlichen
Geschäftsverkehrs veräußern, be- und verarbeiten.
- Der
Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherheitsübereignen, bei Pfändungen sowie bei Zugriff durch Dritte hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen, Kosten für die Intervention
trägt der Käufer.
- Veräußert unser Käufer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware weiter oder geht unser Vorbehaltseigentum aufgrund von Verarbeitung oder
Verbindung unter, so tritt unser Käufer seine Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer bis zur völligen Bezahlung unserer Forderung an uns ab und zwar in Höhe unserer Forderung zuzüglich
Nebenkosten.
- Mit
voller Bezahlung unserer Forderung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer über.
§ 8 Zahlung
- Zahlungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Erhalt der Rechnung sofort rein netto ohne Abzug fällig.
- Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
- Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber hereingenommen, hierbei evtl. anfallende Kosten und Spesen trägt
der Käufer, bei Wechselhingabe ist eine Skontogewährung ausgeschlossen.
- Gerät
der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu
berechnen.
- Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufer im Sinne von § 321 BGB oder Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns, die gesamte
Schuld bzw. Restschuld sofort fällig zu fordern, eine Aufrechnung seitens des Käufer wegen Gegenansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns ausdrücklich
unstreitig gestellt oder rechtskräftig.
§ 9 Haftungsbeschränkung
- Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer
als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Dies
gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine
Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Vereinbarung mit
Vollkaufleuten
- Mit
Vollkaufleuten wird hinsichtlich von Fälligkeitszinsen, Rügepflichten, Verzugsfolgen und Gewährleistung – unter Ausschluss der vorgenannten Geschäftsbedingungen – die Geltung des HGB
vereinbart.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Untermarchenbach. Soweit unser Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, gilt für beide Vertragsparteien als örtlich zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das Amtsgericht
Freising.
- Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.